Begeht der Täter eine Unfallflucht, obwohl er weiß, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist, gilt er regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das LG Bochum hat nunmehr die Wertgrenze auf 1750,00 € gesetzt. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung sah sich das Gericht veranlasst, die Grenze anzuheben.
LG Bochum, 1 Qs 59/22