Das Landesarbeitsgericht Rostock hat eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, für unwirksam erklärt. Durch diese Verpflichtung würde der Mitarbeiter daran gehindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Entlohnung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Zudem verstößt die Vereinbarung gegen die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, da der Arbeitnehmer durch diese Regelung auch daran gehindert wäre, die Höhe seiner Vergütung der Gewerkschaft mitzuteilen.
Urteil des LAG Rostock vom 21.10.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 183/09
AA 2010, 78
ArbuR 2010, 343