Unfallflucht

Lässt sich aus der Verfahrensakte die Höhe des Schadens nicht ermitteln, kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Wenn sich der Beschuldigte zunächst aus Panik entfernt, dann aber wieder zur Unfallstelle zurückkommt, wo er auf die Polizei trifft und seine Verursachung einräumt, liegt keine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, die Fahrerlaubnis kann nicht vorläufig (im Ermittlungsverfahren) entzogen werden.

AG itzehoe, 40 Gs 579/24

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Kein Widerruf bei privaten Kilometerleasingverträgen ohne Kaufverpflichtung

Der EuGH entscheidet nach Art.267 AEUV, die nationalen Gerichte sind hieran gebunden. Diese Verträge sind nur auf entgeltliche Nutzung gerichtet, es erfolgt keine Eigentumsübertragung. Somit sind sie eine Dienstleistung i.S.v. Art.2 Nr.6 VR-RL, es gilt die Bereichsausnahme von Art.16 i VR-RL. Nach § 312g II Nr.9 BGB besteht kein Widerrufsrecht, hierüber ist der Verbraucher nach Art.246a §1 III Nr.1 EGBGB zu informieren.

EuGH, C-38/21, C-232/21

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Schaden bei Nutzung einer Waschanlage

Wird in einer Waschanlage eine Antenne abgerissen und beschädigt nachfolgende Fahrzeuge, sind die Schäden dem Fahrzeugbetrieb zuzuordnen. Zwar befindet sich das Auto in der Anlage nicht in Betrieb, es wird aber auf das Einfahren ohne Einklappen oder Abbau der Antenne abgestellt, so dass eine Zurechnung zum Betrieb i.S.v. § 7 StVG erfolgt.

Hier ging es um den Regress des Haftpflichtversicherers der Waschanlage bei der Fahrerin und ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung, da die Fahrerin ohne Entfernung der Antenne in die Waschstraße eingefahren war, obwohl gut sichtbare Warn- und Hinweisschilder (vgl. BGH, VII ZR 251/17) aufgestellt gewesen sein sollen. Hierüber muss nun Beweis erhoben werden.

OLG Brandenburg, 3 U 211/22

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den Beifahrer

Wer die Sicherheit desStraßenverkehrs beeinträchtigt durch einen gefährlichen Eingriff und dadurch Leben oder Leib eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB. Dieser gefährlicher Eingriff kann auch mittäterschaftlich durch den Beifahrer begangen werden.

Hier kam es zu einem Streit des Beifahrers mit einer anderen Person. Es wurden wechselseitig Drohungen und Beschimpfungen ausgetauscht. Unter anderem wurde eine Sprachnachricht versendet, in der gesagt wurde, dass der andere offenbar nicht mehr leben will, dabei würde ihm geholfen werden. Da sich der Geschädigte in der Stadt befand, fuhr der Beifahrer mit seinem Bruder dorthin. Der Bruder beschleunigte das Auto und fuhr auf den Fußweg, um den Geschädigten zu verletzen oder möglicherweise sogar zu töten. Der Geschädigte konnte aber auf die Motorhaube springen, sich abrollen und unverletzt fliehen.

Auch wenn der gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ein eigenständiges Delikt ist (also wesentlich für den Fahrer gilt), wurde hier der Beifahrer mittäterschaftlich verurteilt. Er hatte ein hohes Eigeninteresse an der Tat, er stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und teilte seinem Bruder den Standort mit. Auch soll er auf die Handlung seines Bruders Einfluss genommen haben. Dies reichte dem Gericht, um eine ausreichende Tatherrschaft anzunehmen.

BGH, 4 StR 227/23

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Sofortiges Abschleppen vom Car-Sharing-Parkplatz

Ein sofortiges Abschleppen eines unberechtigt auf einem Car-Sharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeugs ist zulässig, der Halter muss die Kosten tragen. Es ist vergleichbar mit einem Parken im absoluten Halteverbot, das sofortige Abschleppen ist auch verhältnismäßig, weil nur so die Funktion dieses speziellen Parkplatzes gewährleistet ist.

VG Düsseldorf, 14 K 491/23

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