Urteil in Abwesenheit des Betroffenen

Muss der Betroffene nicht erscheinen kann er sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kommt kein Verteidiger, ist trotzdem eine Hauptverhandlung durchzuführen und das bisherige Vorbringen zu berücksichtigen. Wird die Einlassung nur bruchstückhaft wiedergegeben, hält das Urteil materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand und wird aufgehoben.

OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 102/24

Da es zu einer Verurteilung von 260 € und 1 Monat Fahrverbot kam, liegt kein Fall geringer Bedeutung vor, bei dem hierauf ausnahmsweise verzichtet werden könnte.

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Kenntnis des Verteidigers vom Sitzungssaal

Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit vor (absoluter Rechtsbeschwerdegrund), wenn kein Aushang auf die Sitzung hinweist. Das Urteil ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Hieran ändert sich auch nichts durch Kenntnis des Verteidigers von der Verhandlung, auch wenn dieser im Saal erscheint.

OLG Koblenz, 1 Orbs 31 SsBs 12/24

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Absehen vom Fahrverbot beim Abstandsverstoß

Vom Regelfahrverbot kann mit der Begründung eines gefahrvollen Auffahrens des Hintermannes (drängeln) nur abgesehen werden, wenn auf der Beobachtungsstrecke ein plötzliches Ausscheren oder abruptes Bremsmanöver des Vordermannes zu erkennen ist.

BayObLG, 202 ObOWi 808/24

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Zeitablauf

Selbst wenn ein dringender Tatverdacht besteht und der Täter vielleicht auch wirklich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, verstößt die erstmalige Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gegen die Verhältnismäßigkeit, wenn diese mehr als 9 Monate nach der Tat erfolgt und zwischendurch fast 7 Monate praktisch keine Ermittlungshandlungen vorgenommen worden sind.

LG Hamburg, 612 Qs 67/24

Und wenn das Berufungsgericht einen solchen Beschluss fasst, nachdem im Ermittlungsverfahren keine vorläufige Entziehung erfolgte, dem Angeklagten aber im erstinstanzlichen Urteil mit der Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen wurde (durch das eingelegte Rechtsmittel nicht rechtskräftig, deshalb der jetzige Beschluss), muss der Zeitablauf von über 17 Monaten berücksichtigt werden. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und dem Interesse des Angeklagten an der Nutzung seiner Fahrerlaubnis erhöhen sich mit dieser Zeit die Anforderungen, zumal zwischenzeitlich keine Auffälligkeiten beim Fahrer gegeben waren. Der Charakter einer Eilmaßnahme war auch nicht mehr ersichtlich.

OLG Karlsruhe, 2 Ws 355/24

Hier ging es um eine schweizer Fahrerlaubnis, die für das Bundesgebiet vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden sollte.

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Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Auch wenn bei der Verwarnung (2. Stufe) die Frist für die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung unwesentlich zu kurz ist (§ 2a II Nr.2), kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn feststeht, dass der Inhaber auch bei längerer Frist nicht teilgenommen hätte.
Es ging um die zweite Stufe, die Verwarnung, in der eine freiwillige Teilnahme nahegelegt wird. Hier war die 2-Monars-Frist wohl um 1-2 Tage unterschritten, der Inhaber nahm allerdings auch danach an keinem Seminar teil, das Gericht hielt die Verwarnung für wirksam, so dass die Entziehung nach der nächsten Tat erfolgen konnte.
VG Gießen, 6 L 4196/24
(vorläufiger Rechtsschutz, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung)
Anders entschied das VG Gelsenkirchen, 9 K 724/20

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