Freie Fahrt bei Blaulicht und Martinshorn

Wer fahrlässig die Durchfahrt eines Polizeiwagens mit Sonderrechten verhindert, riskiert eine Geldbuße von 240 € und einen Monat Fahrverbot. Im Urteil muss dann allerdings sehr genau festgestellt werden, wie die jeweilige Verkehrslage war. Hierzu gehören neben den gefahrenen Geschwindigkeiten auch die Abstände. Hier war nicht ausreichend dargestellt, in welcher Entfernung der Betroffene noch zum Überholen vor dem Streifenwagen ansetzte und wie hierdurch der Polizeiwagen behindert wurde. Dies wird nachzuholen sein.
Angemerkt wird dann noch, dass sich ein Fahrverbot auch auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen beziehen

OLG Hamm, 5 ORbs

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Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Rechtsbeschwerde lässt sich mit diesem Grund nur begründen, wenn der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger alles getan hat, um sich Gehör zu verschaffen. Dazu gehört auch die Stellung aller möglichen und gebotenen Anträge.

OLG Köln, 1 ORbs 139/24

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Ausnahme einer Fahrzeugklasse beim Fahrverbot

Wird vom Fahrverbot eine Fahrzeugklasse (beispielsweise LKW) ausgenommen, stellt dies keinen Grund dafür dar, die Regelgeldbuße zu erhöhen. Dies gilt zumindest, wenn der Verstoß mit einem Privatfahrzeug begangen wurde.

AG Dortmund, 729 OWi 254 Js 2152/23

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Fahrverbot beim Rentner

Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Rentner ist, ergibt sich keine unzumutbare Härte, wenn ein Fahrverbot verhängt wird.

AG Dortmund, 729 OWi 256 Js 414/24

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Klimaanlage bei 40 Jahre altem Porsche

In der Anzeige wurde eine funktionierende Klimaanlage beschrieben, hierauf hat der Käufer auch bei den Vertragsverhandlungen hingewiesen. Nachfolgend ging die Klimaanlage kaputt. Zwar war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf den kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung gegeben war. Die abweisenden Urteile wurden aufgehoben, die Sache zurückverwiesen. Nunmehr muss geprüft werden, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war (wie vom Käufer behauptet) oder ob möglicherweise lediglich ein altersgemäßer Verschleiß aufgetreten ist, der zum Zeitpunkt der Übergabe nicht zu erkennen und auch noch nicht angelegt war.

BGH, VIII ZR 161/23

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