Regress der eigenen Versicherung

Die eigene Haftpflichtversicherung kann gezahlte Beträge regressieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Nach D.2.1 AKB der hier geltenden Versicherungsbedingungen wäre dies der Fall gewesen, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies wäre indiziert bei absoluter Fahruntauglichkeit (1,1 Promille).

Es lagen aber nur 0,8 Promille vor und es konnten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Ein Begegnungsunfall an einer Engstelle allein reicht hierfür nicht aus, da derartige Unfälle zahlreich vorkommen und hier z.B. kein Vorfahrtsverstoß gegeben war. Allein der „typische“ Unfall belegt keine alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, es besteht kein Regress der Versicherung.

 AG Mitte, 103 C 175/23 V

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Plötzlicher Harndrang

Es liegt keine notstandsähnliche Situation vor, wenn ein Betroffener, der unter dem Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidet, eine solchen Drang plötzlich verspürt. Eine Herabsetzung der Regelbuße, weil der Betroffene auf dem Weg sich zu erleichtern eine Ordnungswidrigkeit begeht, kommt nicht in Betracht.

AG Dortmund, 729 OWi 224 Js 21/26 – 2/26

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Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Nur wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder vom Ausstellungsort herrührender Tatsachen bekannt ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz in diesem Staat nicht gegeben war, kann die Anerkennung versagt werden. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis des Betroffenen kann nicht berücksichtigt werden.

BayObLG, 204 StRR 469/25

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Keine Gefährdungshaftung bei E-Scooter

Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Gefährdungshaftung. Wer sich trotzdem auf die Gefährdungshaftung berufen will, muss beweisen, dass das Fahrzeug von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abweicht. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für ein unsachgemäßes Abstellen, wenn ein Scooter gegen einen PKW kippt.

KG Berlin, 25 U 95/25

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Zusatztatsachen für Cannabismissbrauch

Mehr als 150 ng/ml THC-COOH  oder mehr als 15 ng/ml THC ohne Verhaltensauffälligkeiten sind Zusatztatsachen, die die Behörde verpflichten, eine MPU anzuordnen. Und liegt ein Missbrauch vor, muss die Beendigung positiv nachgewiesen werden, eine MPU ist immer erforderlich.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 2020/25

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