Mietwagenkosten und die abgelaufene Prüfplakette

Nach einem Unfall bekommt man auch die Kosten eines Mietwagens erstattet. Dies gilt auch, wenn der Vorführtermin zur Hauptuntersuchung überschritten wurde. Die Nutzung eines verkehrssicheren PKW mit ungültig gewordener Prüfplakette wäre nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hätte. Dies ist hier nicht geschehen, es gibt die Kosten des Mietwagens.

BGH, VI ZR 117/24

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Schenkung von Gesellschaftsanteilen

Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht immer zu Arbeitslohn.

BFH, VI R 21/22

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Anwaltskosten bei Verjährung

Wird das Verfahren wegen Verjährung durch das Gericht eingestellt, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen, § 467 I StPO i.V.m. § 46 OWiG.

AG Neuss, 18e OWi 41/25 (32 Js 469/24 OWi)

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Absolute Verfolgungsverjährung

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unterliegt der absoluten Verfolgungsverjährung von 2 Jahren (Aus,: Es gibt schon eine erstinstanzliche Entscheidung, § 32 II OWiG). Hier wurde das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt (Abwesenheit des Betroffenen), hierdurch verlängert sich die absolute Verfolgungsverjährung nicht. Es liegt kein Fall des Ruhens der Verjährung (§ 32 OWiG) vor, sondern ein Fall von § 33 I Nr.5 OWiG. Es bleibt bei 2 Jahren, die Tat ist verjährt.

AG Rottweil, 9 OWi 27 Js 10046/23

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Versenkbarer Straßenpoller

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise hierüber informieren oder durch eine entsprechende Technik und Überwachung ein Hochfahren verhindern, während ein Auto darüber steht.

Hier hatte der Fahrer nachgefragt, ob er einfahren kann. Der Poller verschwand im Boden und er fuhr los. Der Poller erwischte beim Herauskommen sein Auto nach einigen Sekunden.

Es stand dort sogar ein Schild: Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig. Dieses reichte aber nicht aus, da es immer wieder vorkommen kann, dass man nicht zügig durchfahren kann. Insoweit war die Warnung unzureichend, weitere Sicherungen gab es nicht.

Der Pollerbetreiber muss den Schaden ersetzen.

LG Lübeck, 10 O 310/23

Ähnlich entschied schon das OLG Saarbrücken, dass Schadensersatz zusprach, als ein Bus per Fernbedienung den Poller versenkte und darüber fuhr. Ein PKW versuchte dies unberechtigt dicht hinter dem Bus ebenfalls und wurde erwischt. Auch hier gab es Schadensersatz mangels entsprechender Sicherungen und einer unzureichenden Beschilderung, aus der sich nicht die genaue Lage des Pollers ergab. Da der Busfahrer (mit Fernbedienung) den PKW nicht sehen kann, muss mit technischen Mitteln so ein Vorfall verhindert werden.

OLG Saarbrücken, 3 U 748/03

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