Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung

Der Betroffene war hinreichend verdächtig, eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die Einstellung erfolgt aus prozessualen Gründen, die nicht im Bereich des Betroffenen lagen. Es wurde davon abgesehen, den Betroffenen auch eine Auslagenerstattung hinsichtlich seiner Anwaltskosten einzuräumen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Tragung der eigenen Anwaltskosten in nicht unerheblichen Umfang auch eine gewisse „Denkzettelwirkung“ haben würde.

AG Rottweil, 7 OWi 27 Js 14658/22

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Tatsachen für Gutachtenanforderung und Fahrerlaubnisentziehung

Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, müssen sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens als auch zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Entziehung vorliegen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein negatives Gutachten nach § 2 IX StVG vor Erlass der Einziehungsverfügung zu vernichten ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass es zum Zeitpunkt der Anordnung einer Begutachtung noch verwertbar war.

OVG Münster, 16 B 467/23

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8 Punkte und dann erst die Maßnahmen?

Der Betroffene hatte anscheinend sämtliche Verkehrsverstöße begangen, bevor die Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Register-System erfolgten. Allerdings hatte zum Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahmen die Behörde noch keine Kenntnis von den weiteren Taten. Anschließend wurde ihm zurecht die Fahrerlaubnis entzogen, da er acht Punkte angesammelt hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass er vor dem Erreichen dieser Marke die Chance erhält, sein Fahrverhalten zu ändern. Insoweit ist es unerheblich, wann er die Ermahnung und die Verwarnung erhalten hat. Es kommt für die jeweilige Maßnahme nur auf die Kenntnis der Behörde an.

VG Koblenz, 4L 577/2 .KO

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Darf man auf das richtige Verhalten eines Fußgängers vertrauen?

Ein Autofahrer muss immer die gesamte Fahrbahn im Auge behalten. Auch bei mehrspurigen Straßen muss der Autofahrer Fußgänger auf den Fußweg beobachten. Grundsätzlich muss er bei erwachsenen Fußgängern nicht mit einem gefährlichen Verhalten (unmittelbar vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn treten) rechnen, es sei denn, es sind Auffälligkeiten gegeben.

Läuft ein Fußgänger über eine Fahrbahn, ohne sich erkennbar davon zu versichern, dass er diese sicher überqueren kann, darf der Autofahrer nicht davon ausgehen, dass der Fußgänger auf dem Mittelstreifen anhalten wird, um zunächst die Fahrbahn und den darauf befindlichen Verkehr abzuschätzen. Der Autofahrer muss sein Fahrverhalten auf mögliche Fehler des Fußgängers bereits zu diesem Zeitpunkt einstellen.

BGH, VI ZR 11/21

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Verwahrkosten des privat abgeschleppten Fahrzeugs

Wenn ein privater Auftraggeber von seinem Privatbesitz berechtigterweise ein Fahrzeug abschleppen lässt, kann er auch die Stellplatzkosten beim Abschleppunternehmer geltend machen. Allerdings muss er dann auch den Halter des Fahrzeugs umgehend informieren, ansonsten kann es sein, dass er einen Teil der Stellplatzkosten selbst zahlen muss. Denn der Halter muss zumindest die Möglichkeit erhalten, die Herausgabe zu verlangen.

Man muss sich also nicht damit beschäftigen, einen anderen öffentlichen Parkplatz zu finden, wo das Fahrzeug gegebenenfalls sicher abgestellt werden kann.

Der Erstattungsanspruch des Grundstückseigentümers ist zudem beschränkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Halter die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Nachfolgend anfallende Kosten dienen nicht mehr dem berechtigten Abschleppvorgang, sondern nur noch bei Herausgabeverweigerung wegen Nichtzahlung der Durchsetzung von Ansprüchen. Auch hierauf kann ein Anspruch bestehen, aber nur, wenn der Halter nicht bereit ist, die Kosten des Abschleppvorgangs und der bisherigen Verwahrung seines Fahrzeugs zu zahlen. Hierzu muss der Halter allerdings auch in zutreffender Weise in Verzug gesetzt werden.

BGH, V ZR 192/22

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