Einwurf in den Hausbriefkasten

Wird ein Brief durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten eingeworfen, besteht ein Anscheinsbeweis für den Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten. Und dann kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger seinen Briefkasten nach der üblichen Zustellzeit leert, der Brief also an diesem Tag zugeht.

Willenserklärungen unter Abwesenden gehen zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in dessen Verfügungsgewalt gelangen und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine generalisierende Betrachtung, auf die individuellen Umstände des Empfängers kommt es nicht an. Der Empfänger muss schon einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

BAG, 2 AZR 213/23

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Restwert bei Leasingfahrzeugen

Aufgrund des subjektbezogenen Schadensbegriffes ist auch bei Totalschadenabrechnung durch den Leasingnehmer auf Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers abzustellen. Und da sich ein Leasinggeber auch mit dem Verkauf gebrauchter Fahrzeuge auskennt, kann bzgl. des Restwertes auch auf entsprechende Internet-Restwertebörsen abgestellt werden, die Einschränkungen bei Privatpersonen gelten nicht. Verkauft der Geschädigte das Auto zum im Gutachten genannten Restwert übernimmt er das Risiko, dass ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, wie es die Versicherung des Unfallgegners vorgetragen hatte. Der Geschädigte hätte diesen Vortrag widerlegen müssen, allein die Bekanntgabe des tatsächlich erzielten Erlöses reicht hierfür nicht.

BGH, VI ZR 211/22

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Merkantiler Minderwert und Umsatzsteuer

Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist Grundlage der Schätzung des merkantilen Minderwerts der netto-Verkaufspreis. Wurde der Minderwert brutto ermittelt, ist der Umsatzsteueranteil herauszurechnen.

BGH, VI ZR 205/23

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Verlustverrechnung verfassungsgemäß?

Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Verfahren um Aussetzung der Vollziehung. Bei der summarischen Prüfung hält der BFH die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 VI 5 EStG auf 20.000 € für nicht mit Art. 3 I GG vereinbar.

BFH, VIII B 113/23

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Keine Informationen für die Verteidigung

Die Behörde wollte Informationen und Unterlagen nicht übersenden, das Gericht hält den Antrag nach § 62 OWiG auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig. Dieser Rechtsbehelf wäre nur für behördliche Maßnahmen mit selbständiger Bedeutung vorgesehen, bei Verweigerung der Herausgabe von Informationen soll er nicht der Beweismittelvervollständigung dienen. Eine etwaige Überprüfung der Verweigerung fände im gerichtlichen Verfahren statt.

Der Antrag wäre aber nach Ansicht des Gerichts auch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des ersten und letzten Bildes der Messreihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Hier soll Art. 20 III GG entgegenstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer), es wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich- Und eine Anonymisierung wäre zu aufwendig und würde nicht sicherstellen, dass sie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Die zentrale Bußgeldstelle muss Reparatur- und Wartungsnachweise nicht für die Verteidigung beiziehen, hier soll sich der Verteidiger an die entsprechenden Behörden wenden.

Und auch Angaben zur Foto-Auslöseverzögerung und die Statistikdatei (Case-List) sowie die im Rahmen der letzten Eichung aufgezeichneten Signalverläufe erhält der Verteidiger nicht. Er erhält keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Behörde nicht vorliegen.

AG Limburg, Außenstelle Hadamar, 3 OWi 456/24

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