Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Wert zu Grunde gelegt werden, der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bei Gericht ergibt, nicht zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.

Es gibt keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen. Dies kann nur unter besonderen Umständen gelten.

BGH, ZR 165/25

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Außenprüfung und Festsetzungsverjährung

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dann angeordnet werden kann, wenn die Frage der Verjährung erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantwortet werden kann.

BFH, IX B 127/25

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Unfall im Kreisverkehr

Blinkt ein Fahrer im Kreisverkehr rechts, obwohl er nicht ausfahren will, und fährt deshalb ein anderer Fahrer in den Kreisverkehr ein und es kommt zu einem Unfall, kann der eigentlich vorfahrtsberechtigte Fahrer im Kreisverkehr zu 30% mithaften.

LG Freiburg, 2 O 51/25

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Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Soll ein Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden, muss die Behörde vorher ihr zumutbare und sich aus der Ermittlungsakte aufdrängende Versuche der Aufenthaltsermittlung vorher durchführen. Allein die drohende Verjährung rechtfertigt keine öffentliche Zustellung, das Verfahren könnte auch wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig zur Aufenthaltsermittlung eingestellt werden.

KG Berlin, 3 Orbs 46/26

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Trunkenheitsfahrt auf dem E – Scooter

Bei einem Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne des StGB, die absolute Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Somit ist grundsätzlich bei einer Fahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dass der Fahrer sein Auto stehen ließ und nur den Scooter nahm, stellt keine Ausnahme dar, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde. Dies könnte der Fall sein, wenn lediglich eine Strecke von 150 m zurückgelegt wird, allerdings nicht mehr, wenn ein Beifahrer mit auf dem Scooter war.

LG Köln, 321 Qs 28/26

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