Einfahren vom Grundstück auf eine Straße

Beim Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße ist gem. § 10 S.1 StVO größte Sorgfalt zu beachten.

Hier wollte eine Fahrerin vom Grundstück nach links auf eine vierspurige Straße einfahren, die von ihr anvisierte linke Fahrbahn war frei. Von links (also aus der anderen Richtung) kam ein Bus und hielt an. Der Fahrer zeigte per Handzeichen an, dass die Frau abbiegen könne. Als sie dies tat, überholte ein anderes Fahrzeug erlaubterweise den Bus, es lag für diesen Fahrer keine unübersichtliche Überholsituation vor, da der Bus nicht an einer Haltestelle oder Straßeneinmündung angehalten hatte.

Die einbiegende Fahrerin haftet bei dem erfolgten Unfall mit dem den Bus überholenden PKW zu 100 %, auch die Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt vollständig zurück. Das Winken des Busfahrers durfte sie mangels Rückschau auch nicht als Einweisen betrachten, und da die zweite Fahrspur für sie nicht einsehbar war, musste sie damit rechnen, dass der Unfallgegner erlaubterweise am Bus vorbeifahren konnte.

LG Hamburg, 331 O 463/25

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Medizinal-Cannabis

Von einer missbräuchlichen Einnahme ist auszugehen, wenn keine durchgehende Verschreibung vorliegt. Ebenso liegt ein Missbrauch vor, wenn der Führerscheininhaber sich von verschiedenen Ärzten verschiedene Drogen verschreiben lässt, ohne jeweils die Ärzte über den gesamten Umfang der verschriebenen Drogen zu informieren.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 2184/25

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Käufer bekommt alle Papiere

Sofern bereits die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, erhält der Käufer alle Papiere des Fahrzeugs. Ansonsten ist der Vertrag nicht erfüllt, man kann zurücktreten.

LG Bremen, 3 O 1094/25

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LTI 20/20

Es wurde gutachterlich festgestellt, dass das Gerät weder Messbeständigkeit noch -Genauigkeit garantiert. Der Betroffene wurde freigesprochen.

AG Biberach, 10 OWi 520 Js 2942/25

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Beschreibung im Kaufvertrag

Der Hinweis „ Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!“ reicht nicht aus, wenn es tatsächlich ein nachlackiertes Unfallfahrzeug ist. Auf Nachfrage wurde lediglich erklärt, das Fahrzeug habe einen kleineren Unfall erlitten. Im Internet war das Fahrzeug noch als „unfallfrei“ beworben worden. 

Eine Überprüfung ergab, dass es tatsächlich ein Totalschaden war, der noch dazu nicht fachgerecht repariert wurde.

Da nicht nur ein Bagatellschaden vorlag, der die Kaufentscheidung vielleicht nicht beeinflusst hätte, hätte das Autohaus über Art und Umfang des Unfalls aufklären müssen. Allein die Bezeichnung als Unfallfahrzeug hätte auch nicht ausgereicht.

LG Köln, 18 O 329/25

Die Käuferin konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer den Kaufpreis zurückverlangen.

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