Nach § 315b StGB kann bestraft werden, wer nachts mit circa 100 km/h auf einen quer gestellten Polizeiwagen zufährt, diesen anschließend passiert, wobei der Bordstein kollidiert wird, und hierbei auch noch auf einen Polizeibeamten rücksichtslos zufährt. Insoweit hing es auch nur noch vom Zufall ab, ob eine Verletzung erfolgte (hier nicht). Das Fahrzeug wurde also in verkehrsfeindlicher Absicht zweckwidrig eingesetzt und zu einem Nötigungsmittel pervertiert.
BGH, 4 StR 634/25