Nach Art. 12 I RL 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sind Schäden, die der Fahrer des einzigen am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs erlitten hat, auch dann nicht durch die von dieser Richtlinie vorgesehene Haftpflichtversicherung gedeckt, wenn ein Fahrzeuginsasse in die Steuerung dieses Fahrzeugs eingegriffen hat und dieser Eingriff den Unfall verursachte.
EuGH, C-490/24