Im Steuerrecht können auch dritte Personen durch einen Haftungsbescheid für die Steuerschuld in Haftung genommen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies geht nach § 191 V AO aber nicht mehr, wenn entweder ein Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann oder die Steuerschuld verjährt ist.
Eine Ausnahme von dieser Akzessorietät wird in S.2 der genannten Vorschrift statuiert, die Festsetzung ist noch möglich, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.
Diese Durchbrechung, der Akzessorietät gilt allerdings nur für Täter, nicht für (lediglich) Teilnehmer an diesen Straftaten.
BFH, VII R 18/24