Es liegt keine Pflichtverletzung des Sachverständigen vor, wenn sich die Kosten der Reparatur deutlich erhöhen, wenn erst nach der Zerlegung des Fahrzeugs in der Werkstatt ein zusätzlicher Schaden erkennbar wird, der die Kosten steigert. Dies liegt im Risikobereich des Schädigers.
LG Stuttgart, 12 O 263/25
Hier wurde erst nach Zerlegung des Fahrzeugs festgestellt, dass die 130 % – Grenze überschritten wurde.