Wenn die einzige Zeugin einer Unfallflucht den Fahrer nicht wiedererkennt und insbesondere bei der Polizei komplett andere Angaben machte als in der Gerichtsverhandlung, erschüttert die mangelnde Aussagekonstanz die Glaubhaftigkeit, der Angeklagte wurde freigesprochen.
AG Tiergarten, 294 Cs 14/26
Aus dem Urteil:
Ihre Aussage in der Hauptverhandlung unterschied sich aber auch im Übrigen wesentlich und auch im Kerngeschehen von ihrer vor Ort gegenüber der Polizei gemachten Aussage.
In der Hauptverhandlung bekundete sie, den Unfall beobachtet und gesehen zu haben, wie eine Gruppe von mehreren wohl arabisch sprechenden Personen, von denen eine ein Kopftuch trug, das Auto nach dem Unfall verließ und den Schaden begutachtete.
Demgegenüber hatte sie vor Ort gegenüber der Zeugin … (Polizistin) bekundet, den Unfall nicht gesehen zu haben. Auch die Angaben bezüglich der Menschengruppe machte sie erstmals in der Hauptverhandlung. Vor Ort hatte sie – wie die Zeugin … als aufnehmende Polizeibeamtin noch einmal ausdrücklich in der Hauptverhandlung bestätigt hat – von lediglich einem Fahrer gesprochen.
Vor dem Hintergrund der mangelnden Aussagekonstanz erschien die Aussage der Zeugin nicht von hinreichender Glaubhaftigkeit, um eine Verurteilung zu stützen.