Nach § 52 III WaffenG wird bestraft, wer einen verbotenen Gegenstand (Waffe) mit sich führt. Unterführen versteht man die tatsächliche Gewaltausübung außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums, oder einer Schießstätte.
Wer einen solchen Gegenstand in seinem PKW-Handschuhfach aufbewahrt, während der PKW auf einem zugewiesenen Stellplatz geparkt ist und dieser Stellplatz zwar in einer öffentlich nicht zugänglichen, aber den anderen Bewohnern der Wohnanlage zugänglichen Tiefgarage liegt, begeht diese Straftat.
BGH 3 StR 238/26