Alleinrennen

Nur eine vielleicht auch grobe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reicht nicht aus, der Fahrer muss sich auch aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten als Fahrzeugführer hinwegsetzen. Hier fuhr der Fahrzeugführer mit 100 km/h bei 70 km/h und schnitt die Kurven. Dies gab er allerdings auf, als Gegenverkehr aufkam.

Später kam es dann noch mal zu einer Überschreitung um 50 km/h.

Der Fahrer ist wohl auch zu schnell an einen schlecht einsehbaren Fußgängerüberweg gefahren, hierbei hatte er aber nicht die Absicht, eine möglichst große Geschwindigkeit zu erzielen. Auch konnten die Polizeibeamten dem Fahrer mit gleichbleibenden Abstand folgen, was gegen die Erzielungabsicht einer möglichst großen Geschwindigkeit spricht.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren wurde aufgehoben, es liegt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen eines Kraftfahrzeugrennens vor.

LG Münster, 3 Qs 34/26-35/26

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