1,44 Promille auf dem E-Scooter

Wird mit dieser BAK eine nur relativ kurze Strecke (150 m) zurückgelegt, wird die Fahrerlaubnis nicht schon im Ermittlungsverfahren gemäß § 111a StPO entzogen, da auch im Hauptsacheverfahren eine solche Entziehung nicht sicher feststeht.

Es ist nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert, dass die Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahrtauglichkeit, die bei Kraftfahrzeugen gilt, ohne weiteres auf E-Scooter übertragbar ist. Auch vertritt das Gericht die Auffassung, dass § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon grundsätzlich nicht anwendbar sei, sich hieraus also nicht ohne weiteres ergeben kann, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

LG Potsdam, 25 Qs 7/25

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