Kommt es in unmittelbaren, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, besteht der Anscheinsbeweis, dass der Spurwechsler schuld ist. Dies gilt auch, wenn er sich bereits circa 5 Sekunden auf der neuen Fahrspur befindet. Allerdings ist dem Auffahrenden seine Betriebsgefahr mit mindestens 20 % zuzurechnen, wenn er oberhalb der Richtgeschwindigkeit (140-145 km/h) fuhr.
OLG Schleswig, 7 U 72/26