Auffahrunfall nach Spurwechsel

Kommt es in unmittelbaren, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, besteht der Anscheinsbeweis, dass der Spurwechsler schuld ist. Dies gilt auch, wenn er sich bereits circa 5 Sekunden auf der neuen Fahrspur befindet. Allerdings ist dem Auffahrenden seine Betriebsgefahr mit mindestens 20 % zuzurechnen, wenn er oberhalb der Richtgeschwindigkeit (140-145 km/h) fuhr.

OLG Schleswig, 7 U 72/26

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