Es kann nicht vom Zugang eines Zeugenfragebogens ausgegangen werden, wenn der Adressat den Zugang bestreitet, ohne dass die Behörde diesem Bestreiten substantiiert entgegentritt. Auch muss sich der tatsächliche Versand aus der Aktenführung ergeben.
Es ist nicht ausreichend, wenn ein Beamter irgendeine Mitarbeiterin der Halterin befragt, ohne sich nach der Geschäftsführung oder Fuhrparkleitung zu erkundigen. Es müsste dann auch ein Schreiben an diese Person hinterlassen werden.
So kann keine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden.
VG Leipzig, 1 K 1363/25