Es kann eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden, wenn dem Halter unmittelbar nach dem Verstoß ein Zeugenfragebogen mit Bild des Fahrers zugeht, dieser darauf aber mitteilt, sich nicht zur Sache zu äußern.
Auch ein erstmaliger Verstoß rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Punkteeintragung in Flensburg droht.
Ein Zeitraum von fast 9 Monaten zwischen Verstoß und Fahrtenbuchauflage ist nicht überlang und hindert die Auflage nicht.
BayVGH, 11 CS 26.1320