Ordnet der Richter in einem Bußgeldverfahren einen Termin zur Hauptverhandlung an, unterbricht dies die Verjährung gemäß § 33 OWiG. Auf die Umsetzung dieser richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle kommt es nicht an. Die Verfügung des Richters muss nur in den ordentlichen Geschäftsgang gekommen sein.
LG Trier, 5 Qs 82/26