Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zeitablauf

Ist der Sachverhalt durch die Polizei aufgeklärt und wird für fast ein Jahr keine wesentliche weitere Ermittlunghandlung vorgenommen, der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vorgelegt, ist der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

AG Amberg, 4 Gs 3361/25

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