Familienheim und Erbschaftsteuer

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Hiervon können auch Garten– und Wegeflächen mit umfasst sein, der Begriff des bebauten Grundstücks ist bewertungsrechtlich auszulegen. Das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– stellt die wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt fest.

BFH, II R 27/23

Hier ging es immerhin um 1.454 m² mit einem Wert zwischen 350 und 550 € / m².

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