Die von der Versicherung zu erstattenden erforderlichen Kosten für die Reparatur umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Insoweit verbleibt das Werkstattrisiko regelmäßig beim Versicherungsnehmer.
BGH, IV ZR 235/25
Die von der Versicherung zu erstattenden erforderlichen Kosten für die Reparatur umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Insoweit verbleibt das Werkstattrisiko regelmäßig beim Versicherungsnehmer.
BGH, IV ZR 235/25