Die meisten Oberlandesgerichte hielten die Speicherung analysierbarer Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren für unnötig. Das OLG Saarbrücken (1 Ss (OWi) 112/24 66 Js 1149/23) legte dem BGH im Wege der Divergenzvorlage die Frage vor, ob sich aus dieser Beschränkung der Verteidigung ein Beweisverwertungsverbot ergeben würde?
Der BGH verneint dies, die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) verstößt bei einem standardisierten Messverfahren nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und es ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot.
BGH, 4 StR 235/25
Der Betroffene erhält zwar unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit (Parität des Wissens) Zugang zum gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material sowie weiteren Informationen, die sich nicht in der Akte befinden. Die Rohmessdaten liegen aber nicht vor, ein Anspruch auf Schaffung dieser Beweismittel besteht nicht.
Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet insoweit bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 42).