Der Geschädigte hat nach einem Unfall grundsätzlich Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen.
Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs muss er trotzdem einen wirtschaftlichen Weg wählen und Angebotspreise vergleichen. Die Grundsätze der Werkstattrisiko-Rechtsprechung sind nicht anwendbar.
BGH, VI ZR 67/25