Es fehlt nicht an einem Konsumnachweis, weil die festgestellte Benzoylegoninkonzentration (Kokainabbauprodukt) messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Insoweit gibt es keine Nachweisgrenze, die der Verwertbarkeit entgegenstehen würde. Die Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die nachgewiesene Benzoylegoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationbereichs des Messerätes liegt.
OVG Bremen, 1 B 280/25