Isolierte Sperrfrist

Nach § 69a I 3 StGB kann eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, vor deren Ablauf keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (wenn der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat). Voraussetzung ist allerdings, dass die Straftat beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder in Zusammenhang damit begangen wurde und sich durch die Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt hat. Auch müssen die Pflichten eines Fahrzeugführers verletzt worden sein und es muss die Dauer der Sperrfrist hinreichend begründet werden.

OLG Hamm, III-2 ORs 4/26

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