Die Rückgängigmachung, die nach § 16 GrEStG auf Antrag keine Grunderwerbsteuer auslöst, muss vor Eigentumsübergang erfolgen. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers den Anspruch auf Übereignung nicht wirksam beseitigen. Die Grunderwerbsteuer fällt an.
BFH, II R 24/23