Anerkenntnis der eigenen Haftpflichtversicherung

Vorgerichtlich waren die Haftungquoten noch umstritten. Zunächst ging man von einer hälftigen Schadensverursachung aus. Die Haftpflichtversicherung des Klägers erkannte dann gegenüber dem Beklagten die vollständige Haftung an und regulierte den Schaden zu 100 %.

Dieses Anerkenntnis wirkt auch gegen dem Kläger aufgrund der Regulierungsvollmacht der eigenen Haftpflichtversicherung. Ein vom Haftpflichtversicherer erklärtes Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht aus Nr. 5.1, 2 AHB auch zulasten des Versicherungsnehmers.

Die Klage wurde also abgewiesen.

AG Passau, 15 C 1242/25

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