Die Beschreibung eines Pferdes als „lieb im Umgang“ ist entweder ein Beschaffenheitsmerkmal oder eine Eigenschaft.
Allerdings kann es insbesondere auch nach einem Verbringen in eine neue Umgebung zu vorübergehenden Abweichungen und Auffälligkeiten kommen, die auf diesen Wechsel zurückzuführen und nicht als ein auf eine gewisse Dauer anhaftendes, abweichendes negatives Merkmal im Sinne des Kaufrechts anzusehen sind (LG Braunschweig, 4 T 151/05).
Eine gute Entscheidung, die dem Wesen des Pferdes Rechnung trägt.