Wird mit diesem Messgerät in einer Entfernung über 300 m gemessen, muss der Messbeamte beachten, dass sich der Laserstrahl erheblich aufweitet. Eine Zielerfassung außerhalb der Breite eines PKW kann nicht ausgeschlossen werden, der Zielerfassungsbereich ist auf einen Durchmesser von insgesamt zwei PKW-Breiten zu erweitern, in diesem Bereich darf sich kein anderes Fahrzeug befinden. Dies gilt auch oberhalb des gemessenen Fahrzeugs, also für dahinter fahrende Fahrzeuge.
Ausnahmsweise kann möglicherweise bei einem Überholvorgang von dieser Vorgabe durch eine Plausibilitätsprüfung abgesehen werden, wenn ausdrücklich durch den Messbeamten gewährleistet wird, dass beispielsweise das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer oder höchstens genauso schnell fuhr wie das Fahrzeug des Betroffenen. Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass möglicherweise während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzfristig schneller gewesen sein kann, das Gericht muss dieser Annahme also durch entsprechende Zeugenaussagen sicher bestätigen können.
AG Dortmund, 729 OWi 253 Js 291/17