Wird mittels dieses Systems nach einer entsprechenden Videoaufzeichnung ermittelt, ob ein Abstandsverstoß vorliegt, ist die Behörde verpflichtet, auf entsprechenden Antrag das Original-Video im WMV-Format an die Verteidigung zu übermitteln. Dies kann interessant sein, da bei den umgewandelten Videodateien, die häufig zur Verfügung gestellt werden, die Halbbilder wohl nicht mehr einzeln betrachtet werden können.
Leider wird in diesem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nach § 31 MessEG nicht vorgelegt werden müssen, es reichen die Eichscheine.
AG Baden-Baden, 14 OWi 264/19