Der Betroffene fuhr auf der Linksabbiegerspur, wollte aber geradeaus fahren. Seine Ampel zeigte rot, geradeaus zeigte grün. Er fädelte sich dann auf der Spur für die Leute, die geradeaus fahren wollten, ein und fuhr geradeaus weiter. Eigentlich hatte er einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, es wurde aber davon abgesehen, ihm ein Fahrverbot zu verhängen. Es fehle an einer abstrakten Gefährdung, da die Spur, auf der er geradeaus weiter fuhr, schließlich grün hatte. Eine abstrakte Gefährdung habe nicht bestanden.
OLG Rostock, 21 ORBs 6/24
Das wird bei anderen Oberlandesgerichten mittlerweile anders gesehen.