Studienplatzwechsel in Niedersachsen

Bewirbt sich ein Bewerber auf Zulassung in einem höheren Fachsemester, regeln die Immatrikulationsordnungen einiger Universitäten, dass der Ortswechsler im nächsthöheren Fachsemester einzuschreiben ist. Hierbei ist allerdings § 6 NZHG zu beachten, wonach der Bewerber den erforderlichen Leistungsstand nachweisen muss. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht von der Regelstudiendauer und davon ausgehend einer linearen Leistungserbringung auszugehen, es muss ein Leistungsstand gefordert werden, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums und dessen erfolgreichen Abschluss in einem vertretbaren Zeitraum erwarten lässt. Nur bei dem Versuch eines Ortswechsels und damit verbunden der Einschreibung in ein höheres Fachsemester ohne entsprechende Fachkenntnisse läge sowohl für den Studierenden als auch für die Universität eine Vergeudung von Ressourcen vor.

Bei der Kapazitätsberechnung zulassungsbeschränkter Studiengänge sind Austauschstudenten nicht mit einzubeziehen. Ebenso sind beurlaubte Studenten im begehrten Fachsemester zu vernachlässigen. Zwar scheiden sie durch die Beurlaubung nicht aus der kapazitätsrechtlichen Kohorte des jeweiligen Studienbeginns aus, sie wechseln aber nach Rückkehr aus ihrer Beurlaubung in ein anderes Fachsemester, blockieren also keinen Studienplatz im begehrten Fachsemester. Insoweit können die kapazitätsrechtliche Kohortenzuordnung und die ausbildungsrechtliche Semesterzuordnung auseinanderfallen. Setzen die beurlaubten Studenten dann ihren Studiengang fort, nutzen Sie Ausbildungskapazitäten anderer Fachsemester. Dies führt auch nicht zu inakzeptablen Verwerfungen im Lehrbetrieb, da sich die Zahl der Beurlaubungen erfahrungsgemäß in engen Grenzen hält. Insbesondere auch im Fach Psychologie, in dem wesentlich hörende Lehrveranstaltungen stattfinden, ist insoweit auch eine vorübergehend höhere Auslastung von Hörsälen, Seminarräumen und der Bibliothek zulässig.

VG Braunschweig, 6 A 341/16

 

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