Wenn sich der Bildausschnitt zwischen Kalibrierungsfoto und Tatfoto geändert hat, kann dies verschiedene Ursachen haben. Bei dem hier verwendeten Gerät, das fest im Kofferraum eines Fahrzeugs verbaut war, kann schon eine Gewichtsverlagerung des Messbeamten, der im Fahrzeug sitzt, hierzu führen. Auch kann eine Veränderung des Bildausschnitts auftreten, wenn der Messbeamte das Fahrzeug verlässt und sich hierdurch die gewichtsmäßig Achsbelastung ändert.
In jedem Fall ist dies aber zu hinterfragen, es kann nicht mehr ohne weiteres von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Man kann entweder ein Sachverständigengutachten einholen oder aber den Messbeamten befragen.
Und dann ging es auch noch um den beharrlichen Pflichtenverstoß mit einem ausgesprochenen Fahrverbot, da bereits eine weitere Voreintragung von ebenfalls mindestens 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat, § 4 II BKatV. Im angegriffenen Urteil wurde zwar ein Datum mitgeteilt, es steht aber nicht fest, ob dies der Tattag, das Datum des Bußgeldbescheides oder die Rechtskraft der vorhergehenden Tat gewesen ist. Grundsätzlich wird beim sogenannten beharrlichen Pflichtenverstoß und dem Beginn der Jahresfrist auf die Rechtskraft abgestellt. Es kann aber auch ausreichen, wenn dem Betroffenen das Unrecht der vorhergehende Tat anders bewusst gewesen ist (beispielsweise Zustellung Bußgeldbescheid). Dann muss aber auch noch festgestellt werden, dass sich der Betroffene über den Warnappell hinweg gesetzt hat.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 33/19