Die Eltern eines Kindes, das ein Taxi verschmutzt, weil es sich übergeben muss, haften nach einem Urteil des Amtsgerichts München nur dann für den am Taxi entstandenen Schaden, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und nichts unternommen haben, um die Verunreinigung zu vermeiden. Kann der Taxiunternehmer dies nicht beweisen, bleibt er auf den Reinigungskosten sitzen.
Urteil des AG München vom 01.12.2009
Aktenzeichen: 155 C 16937/09
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