Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 26.02.2010 (6Sa 682/09) festgestellt, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz trotz Unterzeichnung einer Mitarbeitererklärung, den Internetzugang ausschließlich dienstlich zu nutzen, nicht immer eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung rechtfertigt.
Begründet wird diese Entscheidung im vorliegenden Fall mit der Tatsache, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt hat, dass die private Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung führte. Insoweit ließ sich dem vorgeworfenen Verhalten des Arbeitnehmers auch nicht entnehmen, dass er in seinem Verhalten eine derartige Nichtachtung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erkennen ließ, dass auf eine Abmahnung verzichtet werden kann und eine entsprechend negative Zukunftsprognose aus dem Verhalten ableitbar ist. Im entschiedenen Fall lag auch kein besonders schwerer Verstoß vor, der zur Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung führen würde.
Praxistipp: Der Arbeitgeber hatte Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der privaten Internetnutzung. Diese Daten lassen sich aber regelmäßig aus der EDV problemlos darstellen: Es kann daher nur dringend geraten werden, private Internetnutzung (ebenso wie eine private Telefonnutzung) am Arbeitsplatz zu unterlassen, es sei denn, es liegt eine entsprechende Erlaubnis des Arbeitgebers vor.