Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf (teilweise) Befreiung von der Hundesteuer. Der Einwand eines einkommensschwachen Hundebesitzers, das Existenzminimum dürfe nicht besteuert werden, spielt für das Oberverwaltungsgericht Münster bei der Hundesteuer keine Rolle. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine sogenannte Aufwandsteuer, deren Anfallen vermeidbar ist. Notfalls muss sich der mittellose Steuerpflichtige von seinem Hund trennen. Allerdings liegt es im Ermessen der Städte und Kommunen, im Einzelfall im Rahmen eines “Billigkeitserlasses” über eine Befreiung von der Hundesteuer zu entscheiden.
Urteile des OVG Münster vom 09.06.2010
Aktenzeichen: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08
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