Das FG Münster (9 K 3466/09) hat klargestellt, wann Wertminderrung von im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien unter die Anschaffungskosten als voraussichtlich dauernd anzunehmen sind und zu einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.I Nr.2 EStG berechtigen:
In typisierender Betrachtungsweise könne von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert am Bilanzstichtag um 20% oder aber an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um 10% unter dem Anschaffungspreis liegt. Begrenzt wird die Teilwertabschreibung allerdings auf den Börsenkurs, der am Tag der Bilanzaufstellung gegeben ist.