Ein junger Mann leistete vom 04.08.2003 bis zum 31.05.2004 seinen 10-monatigen Zivildienst ab. Für den Monat August 2003 erhielten die Eltern noch das staatliche Kindergeld. Später zahlte die Familienkasse Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, wobei die Zahlung für den ersten Monat des Zivildienstes abgezogen wurde.
Der Bundesfinanzhof hält diese Praxis für nicht zulässig. Danach verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und die Eltern deshalb im ersten Monat noch Kindergeld bezogen haben.
Urteil des BFH vom 20.05.2010
Aktenzeichen: III R 4/10
DStRE 2010, 861