Bringt jemand eine Lebensversicherung mit in die erste Ehe, kann die Exfrau nach dem Tode des Versicherten leer ausgehen. Nämlich dann, wenn in der Police zwar die „Ehegattin“, jedoch kein konkreter Name aufgeführt wird. In diesem Fall erhält immer die letzte Lebenspartnerin die Versicherungssumme.
Sachverhalt und Gründe:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
OLG Bamberg, 1 U 64 / 10