Gesellschafter einer GmbH, die wesentlich mit Aktien handelte und erhebliche Verluste realisierte, veräußerten ihre Anteile an Mitgesellschafter und erwarben reihum die Anteile anderer Gesellschafter. Hierbei machten sie die Verluste aus der Veräußerung geltend.
Dies stellt nach Ansicht des BFH keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar, da keine gesetzliche Verlustabzugsbeschränkung gegeben ist. Es steht den Gesellschaftern frei, Verluste zu realisieren. Bei einer späteren erneuten Anteilsveräußerung oder bei einer Liquidation würden eventuelle Gewinne nämlich auf Basis der neuen, nunmehr niedrigeren Anschaffungskosten ermittelt werden, so dass sich die Veräußerungsvorgänge nicht aufheben würden.
BFH, Urteil vom 07.12.2010, IX R 40/09