Führerscheintourismus

Ein Fahrschüler kann seinen Führerschein nicht einfach im europäischen Ausland machen. Eine solche Fahrerlaubnis muss die Bundesrepublik nur anerkennen, wenn der Fahranfänger mindestens sechs Monate in dem anderen Land gelebt hat.

EuGH (Az: C-184/10)

Im entschiedenen Fall ging es nicht um den „üblichen“ Führerscheintourismus nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol. Die Klägerin hatte ihren Führerschein erstmalig in Tschechien erworben. Der EuGH weitete seine Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation aus. Die EU-Staaten müssten ihre Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anerkennen, dürfen dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat.

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