Eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilt wird, berechtigt in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Führerscheinbesitzer tatsächlich nicht im Ausstellungsstaat gewohnt hat. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis von einem anderen Staat erteilt wird, während in Deutschland noch eine Sperrfrist läuft.
BVerwG, Urteile v. 25.08.2011, AZ: 3 C 25/10; 3 C 28/10; 3 C 9/11)
Tipp:
Sollte der Führerschein aufgrund einer Fahrt unter Alkohol entzogen worden sein und eine MPU drohen, ist eine planmäßige und insbesondere den Vorgaben entsprechende MPU-Vorbereitung notwendig. Hierbei sind viele Punkte zu beachten, damit man später bei der MPU keine böse Überraschung erlebt.
Anmerkung:
Das OVG Sachsen-Anhalt hatte einen Fall zu prüfen, bei dem der Klägerin 2000 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. 2000 – 2002 fuhr sie mehrfach ohne Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der eingetragenen Sperrfrist erwarb die Klägerin 2004 in Polen den Führerschein, es war ein polnischer Wohnort eingetragen.
2005 wollte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen, als sich die Klägerin weigerte, untersagte die Behörde die Nutzung des polnischen Führerscheins in Deutschland.
Während das erstinstanzliche Gericht die Klage abwies, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin 2004 mindestens 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen gehabt habe, gab das OVG der Berufung statt.
Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich nach der EuGH-Rechtsprechung die von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zuzulassen seien. Hiervon könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, z.B. wenn feststehe, dass gegen die Wohnsitzvoraussetzungen verstossen worden sei. Dies müsse sich aber aus dem Führerschein selbst oder aber unbestreitbaren Informationen vom Ausstellerland ergeben.
Die Revision wurde zugelassen.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012,
3 L 56/09
Anmerkung:
In einer Strafsache wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat jetzt das OLG Oldenburg (1 Ss 222-12) nochmals deutlich herausgestellt, dass nach der EuGH-Rechtsprechung (C-329/06) nur aus dem Führerschein selbst ersichtliche Umstände oder aber vom Ausstellerstaat erlangte, unbestreitbare Informationen darüber, dass bei Erwerb der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat begründet war, zur Nichtanerkennung des Führerscheins führen können. Der Angeklagte wurde also freigesprochen.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass der Angeklagte gestanden hatte, den Führerschein im Ausland unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt zu haben. Dies reicht nach Ansicht des OLG Oldenburg aber nicht aus, um die Nichtanerkennung begründen zu können.
Mit dieser Entscheidung setzt sich das Gericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG München, sah sich aber aufgrund der Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des EuGH nicht dazu veranlasst, diese Frage dem BGH gem. § 121 Abs.II GVG vorzulegen.
Es bleibt also spannend.
Tipp:
Trotz dieser Entscheidung sollten sich Inhaber einer im Ausland unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangten Fahrerlaubnis nicht zu sicher sein.