BFH, Urteil vom 24.08.2011 (AZ: I R 46/10):
- Eine i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt nicht allein wegen der Prägung gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).
- Ein in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführter sog. Private Equity/Venture Capital Fonds kann nach § 15 Abs. 2 EStG 1997 gewerblich tätig sein und gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erzielen.
- Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (Bestätigung des Senatsurteils vom 23.2.2011, I R 52/10, BFH/NV 2011 S. 1354 = SIS 11 23 47).
- Einkünfte aus einer britischen Betriebsstätte sind auch dann nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn sie in Großbritannien aufgrund dortiger steuerlicher Subventionsmaßnahmen tatsächlich unbesteuert bleiben. Aus demselben Grund entfällt ein Besteuerungsrückfall nach Maßgabe von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002.
- Die Freistellung von der inländischen Besteuerung nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erfasst auch Dividenden, die aufgrund des sog. Betriebsstättenvorbehalts nach Art. VI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 im Quellenstaat als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7.8.2002, I R 10/01, BFHE 199 S. 547, BStBl 2002 II S. 848 = SIS 03 01 72).
Anmerkung:
In England wird ausländisches Kapital durch die Steuerfreiheit der Erträge aus PE-Fonds aquiriert.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung steht dem Land das Besteuerungsrecht zu, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist, sogar dann, wenn dort kein eigenes Büro vorhanden ist und die Geschäfte durch eine externe Managementgesellschaft geführt werden. Da sich England gegen die Besteuerung von Erträgen der PE-Fonds entschieden hat, greift auch § 50d Abs.IX EStG nicht, da ein sog. negativer Qualifikationskonflikt (eine unterschiedliche Auslegung des DBA) nicht gegeben ist.