Ein Golfer darf keinen Ball schlagen, wenn die theoretische Möglichkeit innerhalb seiner Schlagreichweite besteht, eine andere Person zu verletzen.
OLG Hamm, 6 U 179/96
Der Beklagte wollte an einem Par-3-Loch vom Abschlag auf das ca. 130m entfernte Grün schlagen, das kurz zuvor von dem Vor-Flight geräumt worden war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Vor-Flight an einem Getränkestand, ca. 40-50m seitlich versetzt. Dieser Punkt war für den Beklagten nicht einsehbar.
Der Beklagte verzog seinen Ball und rief „Fore“. Er traf die Geschädigte an der Hand.
Der Beklagte musste 75% des Schadens tragen. Der Geschädigten als erfahrene Golferin wurde ein Mitverschulden von 25% angerechnet, da sie die nachfolgende Spielgruppe nicht im Auge behielt und nicht auf den Warnruf reagierte.
Anmerkung:
Eine für den Golfsport problematische, wenn auch juristisch vertretbare Entscheidung. Wer die Situation auf unseren Golfplätzen kennt, wird zu dem Ergebnis kommen, dass es nach der Urteilsargumentation kaum noch Situationen gibt, in denen geschlagen werden kann. Insbesondere ein derartig weitgehendes Abweichen des Balles ist sehr selten, wird sich aber niemals ausschließen lassen. Möglicherweise sind daher auch die Platzbetzreiber gefordert, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, da regelmäßig die Abschläge des nächsten Loches in der Nähe des alten Grüns liegen.
Bei Golfplätzen, die von Spazierwegen durchquert werden, reicht der Ruf „Fore“ übrigens nicht aus, da Nicht-Golfer diesen Ruf nicht kennen.