Grundsätzlich darf ein bei einem Unfall beschädigtes KFZ nur bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes repariert werden.
Im entschiedenen Fall gab ein Gutachter die Reparatur frei, die Kosten würden unter dieser Grenze liegen. Während der Reparatur stellte sich heraus, dass diese Prognose unzutreffend sei, die Kosten lagen schließlich über 145%.
Dies wollte die gegnerische Versicherung nicht zahlen. Muss sie aber, der Geschädigte durfte sich auf das Gutachten verlassen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass letztendlich jede Schadenschätzung eine Prognose darstellen würde, deren Risiko nicht dem Geschädigten zuzurechnen ist.
OLG Saarbrücken, 4 U 112/11
Hinweis:
Im entschiedenen Fall hatte sogar der Gutachter nach seiner Nachbesichtigung die Reparaturfortführung freigegeben.