Kapitalgesellschaften können gem. § 8c KStG grundsätzlich Verlustvorträge nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (bei Beteiligung von 25 – 50% erfolgt quotaler Untergang). Dies galt
gem. Abs. 1a dieser Vorschrift aber nicht, wenn der Erwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgte (sog. Sanierungsprivileg).
Hierzu erfolgte am 26.01.2011 ein Beschluss der Europäischen Kommission, dass die
Anwendung der Sanierungsklausel eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde und daher nicht mehr anwendbar sei.
Die Bundesrepublik erhob gegen diesen Beschluss Klage und verlor das Verfahren, da die Klage gem. Art. 263 Abs.6 AEUV nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten ab Beschlusszugang erhoben wurde (Gericht der Europäischen Union, T-205/11).
Hinweis:
Über diese Frage sind viele Verfahren anhängig. Das FG Hamburg (2 K 33/10) z.B. hält
die Versagung der Verlustverrechnung insgesamt für verfassungswidrig und legte diese Frage dem BVerfG (2 BvL 6/11) vor. Geeignete Verfahren sollten daher offengehalten werden.
Überlegung:
Fristversäumnisse sind immer ärgerlich und können Haftungsverhältnisse begründen. Was nun, wenn der Beschluss falsch war und die Klage bei fristgerechter Einreichung Erfolg gehabt hätte?