Fahrlehrer darf (meistens) telefonieren

Der BGH hat entschieden: Ein Fahrlehrer, der nicht aktiv in die Fahrzeugführung eingreift, ist nicht Führer des KFZ i.S.d. § 23 Abs.1a StVO. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass ein Fahrschul-KFZ mit zusätzlichen Pedalen auf seiner Seite ausgestattet ist und er jederzeit eingreifen könnte. Es kommt auf die konkrete Situation an. Insbesondere wenn der Fahrschüler fortgeschritten ist und in der konkreten Situation kein Anlass zu einem Eingreifen besteht, ist der Fahrlehrer nicht Fahrzeugführer i.S.d. § 23 1a S.1 StVO, er darf also ein Mobiltelefon nutzen.

BGH, Beschluss vom 23.09.2014, 4 StR 92/14

Anmerkung:

Liebe Fahrlehrer, Achtung: Die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs.15 S.2 StVG in Bezug auf §§ 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers bei Schadensverursachung) sowie 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bleibt hiervon unberührt.

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