Das Amtsgericht hatte meinen Mandanten wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h auf einer Bundesstraße verurteilt. Die Vorsatzannahme begründete das Gericht pauschal mit dem Wert der Überschreitung und dem Umstand, dass der Mandant als geübter Vielfahrer die Geschwindigkeit auch anhand der vorbeiziehenden und sich verändernden Landschaft hätte erkennen müssen.
Diese Begründung war nicht zwingend. Die Überschreitung um 31% reicht alleine nicht für die Vorsatzannahme aus. Und das Amtsgericht hatte keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Umständen der Fahrstrecke oder der sich verändernden Landschaft (z.B. Bäume, Häuser, etc.) getroffen, sondern diese Behauptung lediglich pauschal aufgestellt. Auch hatte das Amtsgericht nicht dargelegt, warum der Mandant ein geübter Vielfahrer sei.
Dies alles reichte dem OLG Celle und es gab der Rechtsbeschwerde statt (322 SsBs 34/11). Und aufgrund der Wechselwirkung zwischen Verhängung des Bußgeldes und der Anordnung des Fahrverbotes wurde das Urteil insgesamt (bzgl. der Rechtsfolgenentscheidung) aufgehoben, auch wenn schon eine fahrlässige Begehungsweise (gem. § 4 Abs.II BKatV – beharrlicher Pflichtenverstoß) für ein Fahrverbot gereicht hätte.
In der erneuten Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte ich dann erreichen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wurde.