Wer mit einer Alkoholisierung von mehr als 1,1 Promille einen Unfall verursacht, handelt objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Dies kann die Kaskoversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigen.
LG Saarbrücken, 14 O 108/14
Im entschiedenen Fall ist der Versicherungsnehmerin der Nachweis nicht gelungen, dass der Unfall nicht auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei, sondern auch einem nüchternen Fahrer passiert wäre. Der Versicherung kommt insoweit ein Anscheinsbeweis zugute, der Versicherungsnehmer muss den abweichenden Geschehensablauf beweisen. In diesem Fall war vorgetragen worden, dass extreme Straßenglätte geherrscht habe. Als Zeuge wurde der Fahrer als Repräsentant der Versicherungsnehmerin gehört. Allerdings haben die unfallaufnehmenden Polizeibeamten diesen Vortrag nicht bestätigt.