Grundsätzlich kann auf Trennungsunterhalt (für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung) nicht verzichtet werden, vgl. § 1614 BGB. Diese Norm kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Ehepartner vereinbaren, zukünftigen Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen.
Wenn zwischen den Parteien ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, in dem auch Regelungen zur Höhe des Trennungsunterhalts enthalten sind, sind bei der Beurteilung über die Wirksamkeit ausschließlich die Regelungen des Trennungsunterhalts isoliert zu betrachten. Anderweitige Vereinbarungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen könnten, sind nicht in diese Betrachtung mit einzubeziehen.
Bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und somit ein unwirksamer Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt – ggf. auch nur teilweise – vorliegt, ist zunächst die Höhe des angemessenen Unterhaltsanspruchs festzustellen.
BGH, Beschluss vom 30.09.2015, XII ZB 1/15
Der entscheidende Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Unterschreitung von bis zu 20 % des tatsächlich zustehenden Trennungsunterhalts grundsätzlich als noch angemessen und somit zulässig erscheint, eine Unterschreitung um ein Drittel in der Regel aber nicht mehr.
Entsprechende Eheverträge sollten also regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Anpassungen sind vorzunehmen, ansonsten droht die Nichtigkeit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Sinnvoll erscheint es, dass im Ehevertrag die Anspruchshöhe errechnet und festgelegt wird.