Erneut wird dieses Messgerät auseinandergenommen. Bei dieser Softwareversion werden nur noch die vom Messgerät vorläufig berechneten Geschwindigkeitswerte, die sogenannten “Approx Trigger“ gespeichert. Im entschiedenen Fall ist dem Betroffenen ein Messwert von 171 km/h vorgeworfen worden, gespeichert waren Werte zwischen 165 km/h und 173 km/h.
Der Hersteller hat zwar angeboten, gegen Entgelt eine Rohdatenauswertung mit dem Onlineprogramm esodata.esodigitales.de vorzunehmen, dies wurde aber nicht als ausreichend angesehen, da hierbei nicht die Rohmessdaten, sondern lediglich grafisch aufbereitete Daten zur Verfügung gestellt werden. Insoweit kann die Echtheit aus technischer Sicht nicht sichergestellt werden, eine Veränderung der übersandten und durch den Hersteller entschlüsselte Daten ist nicht auszuschließen. Auch ergab eine Prüfung des Onlineprogrammes des Herstellers, dass keine Auswertung durch eine Korrelationsrechnung erfolgt, sondern lediglich eine Überprüfung der Messdaten mit dem im Messgerät implementierten Auswertealgorithmus stattfindet, was der Sachverständige für unzureichend hält, da hierbei letztendlich dieselbe Auswertung wie im Messgerät erfolgt, was unabdingbar das gleiche Ergebnis erzielen wird.
Der Betroffene wurde freigesprochen.
AG Bad Kissingen, 3 OWi 16 Js 3704/14
Anmerkung:
Bei diesem Messgerät werden immer wieder die gleichen Kritikpunkte geäußert. Insbesondere nachdem die Softwareversion 1.007 eingeführt wurde, ist eine nachträgliche Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht mehr möglich. Eine Überprüfung durch den Hersteller erscheint zumindest fraglich.
Auch fällt auf, dass die vom Gerät berechneten Geschwindigkeitswerte deutlich voneinander abweichen. Im entschiedenen Fall liegt zwischen dem höchsten und den niedrigsten Wert einer Abweichung von über 4,6 %, also mehr als die anerkannte Verkehrsfehlergrenze von 3 % (die zwar den vom Messgerät ausgewerteten Wert im Verhältnis zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit betrifft, insoweit also auch immer als sogenannter Toleranzabzug Berücksichtigung findet, aber immerhin…). Auch der letztendlich vorgeworfene Wert weicht gut 3,5 % vom niedrigsten ermittelten Wert ab. Vor diesem Hintergrund erscheint das Messgerät mehr als fraglich, zumal in diesem Fall offenbar nicht der niedrigste ermittelte Wert durch das Messgerät verwendet wurde.